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Statuten des Vereines


§1: Name des Vereines:

Der Name des Vereines lautet „EXERCITUS PANNONIA SUPERIOR - Legio XIII Gemina - Gesellschaft für römische Geschichtsdarstellung in Österreich“.
Der Sitz ist Wien. An die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht gedacht. Der Verein ist unpolitisch und nicht auf Gewinn abgerichtet.

§2: Zweck des Vereines:

Der Verein bezweckt die Darstellung des Lebens des kaiserlich-römischen Heeres (Legionarii und Auxilarii), das über 400 Jahre lang für die Sicherheit der damaligen Reichsgrenze verantwortlich war, sowie seiner Einwohner (Civites und Peregrinii) auf dem Gebiet des heutigen Österreich.
Zu diesem Zweck fertigt der Verein in Zusammenarbeit mit wissenschaftlich orientierten und interessierten Stellen und Personen Rekonstruktionen der damals gebräuchlichen Kleidung, Ausrüstung, Waffen und Gegenstände des täglichen Bedarfs an.
Diese werden einem interessierten Publikum bei entsprechenden Veranstaltungen vorgeführt.
Teile davon gehen als Leihgaben an Museen, öffentliche Einrichtungen, Sponsoren etc.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Zwecks:

Die zur Erreichung des Zwecks erforderlichen Mittel werden erbracht durch das Einheben des Mitgliedbeitrages, durch Teilnahme bzw. Abhalten von Veranstaltungen, sowie durch Spenden und Zuwendungen aller Art.

§ 4: Mitglieder:

Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder sind physische Personen beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bzw. das 16. Lebensjahr mit schriftlicher Einverständnis des Erziehungsberechtigten und bei Darstellungen des Vereines historische gekleidet sind.
Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Zweck des Vereines verwirklichen helfen, ohne dass sie selbst historische Bekleidung tragen.
Ehrenmitglieder sind Personen die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§5: Beginn der Mitgliedschaft:

Für aktive Mitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit einer Anmeldung beim Vorstand. Hierbei werden die Statuten ausgehändigt.
Der Vorstand stellt das neue Mitglied nach Beenden der Probezeit (Probatio) der Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Innerhalb der Probezeit hat sich das Mitglied mit historischer Bekleidung auszustatten.
Fördernde Mitglieder nimmt der Vorstand durch eigenen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit auf.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Ehrenmitgliedschaft geht automatisch verloren wenn ein Ehrenmitglied länger als ein Jahr keinen Kontakt zum Verein hält.

§6: Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, dessen Austritt oder dessen Ausschluss.
Den Austritt kann ein Mitglied jederzeit erklären, sofern es für das laufende Geschäftsjahr seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.
Ausgeschlossen kann es werden, wenn es durch Rede oder Verhalten das Ansehen des Vereines schädigt oder dessen Ziele nicht mehr mitverfolgt.

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.
Aktive Mitglieder haben darüber das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung, fördernde und Ehrenmitglieder das Sitzrecht in der Generalversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereines nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Verein zum Nachteil gereichen könnte.
Ferner haben aktive Mitglieder die Pflicht, an den Veranstaltungen des Vereines in historischer Ausstattung teilzunehmen, sich an den Forschungen zu beteiligen und bei der Anfertigung der zu rekonstruierenden Gegenstände zu helfen.
Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, räumt es bereits durch die vorhergehende Annahme der Mitgliedschaft dem Verein das Vorkaufsrecht über die über den Verein beschafften bzw. angefertigten rekonstruierten historischen Gegenstände ein.

§8: Doppelmitgliedschaften:

Doppelmitgliedschaften im Verein, sowie anderen Vereinen mit gleichem Darstellungsfeld werden nicht akzeptiert.
Dies dient dazu, Interessenskonflikte bei Veranstaltungen zu verhindern.

§9: Ausstellungen und Leihgaben:

Sofern der Verein keine eigenen Ausstellungen macht, sucht er gemäß eines Vorstandbeschlusses den jeweiligen Ausstellenden aus, dem die Leihgaben überlassen werden.
Entsprechend ihrem Wert hat der Leiher diese Gegenstände versichern zu lassen. Kommt ein Aussteller der Verpflichtung zur Versicherung bzw. Ausstellung der verliehenen Gegenstände nicht im vertraglich vereinbarten Rahmen nach, so hat der Vorstand das Recht und die Pflicht, diese Gegenstände unverzüglich zurückzufordern, um sie einen anderen Aussteller zur Verfügung zu stellen.

§10: Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, Kassier, Schriftführer, Archivar sowie deren Stellvertretern. Alle hierin genannten Bezeichnungen sind als geschlechtsneutral anzusehen.
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft sämtliche Versammlungen ein. Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers.
Der Kassier verwaltet das finanzielle Vermögen nach kaufmännischen Grundsätzen.
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und fertigt sämtliche Protokolle an.
Der Archivar verwaltet den gesamten beweglichen Besitz des Vereines: historische Waffen, Bekleidung, Rüstung usw.
Im Falle der Verhinderung einer Fachfunktion tritt automatisch der Stellvertreter an dessen Stelle.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines weiteren, fachbezogenen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter in Verbindung mit dem Schriftführer bzw. dessen Stellvertreter erteilt werden.
Der Vorstand wird alle drei Jahre bei einer Generalversammlung neu gewählt. Ihm obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§11. Die Generalversammlung (GV):

Die GV, die jährlich einmal stattfindet, hat den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und gegebenenfalls zu genehmigen, worauf der Vorstand für das jeweils vergangene Geschäftsjahr entlastet ist. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Ist eine GV, vom Obmann mindestens 14 Tage vor Abhaltung schriftlich einberufen, zum angegebenen Zeitpunkt nicht beschlussfähig (weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend), so findet eine halbe Stunde später eine neue GV mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Eine außerordentliche GV findet statt, wenn dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung vom Obmann verlangt, der in dieser GV den Vorsitz führt.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§12: Die Rechnungsprüfer:

Die GV wählt durch Zuruf aus dem Plenum zwei Rechnungsprüfer, die unabhängig vom Vorstand ihre Tätigkeit versehen. Ihnen obliegt die Kontrolle des gesamten Geschäftsablaufes des Vereines (Kassa, Schriftverkehr, Archiv usw.).

§13: Schiedsgericht:

Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis kann jeder Teil ein Schiedsgericht verlangen, zu dem er zwei Mitglieder seines Vertrauens nominiert. Diese Vier wählen einen fünften, absolut Unparteiischen als Vorsitzenden.
Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Diesen Beschlüssen ist unbedingt Folge zu leisten, widrigenfalls ein Mitglied, das sie nicht befolgt, aus dem Verein zu entfernen ist (Ausschluss).

§14: Auflösung des Vereines:

Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine eigens hiezu einberufene GV mit Dreiviertelmajorität beschlossen werden.
Es werden daher von der die freiwilligen Auflösung beschließende GV folgende Schritte zu unternehmen sein: Alle zur Erreichung des Zweckes dienenden vereinseigenen historisch rekonstruierten Gegenstände (Bekleidung, Ausrüstung, Waffen, Gegenstände des täglichen Bedarfs usw.), sowie Publikationen, Archive und dergleichen werden in den Besitz eines Museums nach Wahl der GV überführt, das sie auszustellen/aufzubewahren und instand zu halten hat.
Sollte der Verein EX PAN SUP später reaktiviert werden, so erhält er diese Gegenstände wieder zurück.
Die nicht historischen Güter des Vereines sind bestmöglich zu verkaufen; der Erlös hieraus ist genauso wie das Barvermögen einem karitativen Zweck zuzuführen.


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